Satzung

Satzung des Gesundheitsnetzes Region Alzey e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gesundheitsnetz Region Alzey e. V.“. Er hat seinen Sitz in Alzey am DRK-Krankenhaus und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Integration von medizinischen Fachgruppen sowie der Kooperation mit der Ärztlichen Bereitschaftspraxis, dem DRK-Krankenhaus Alzey, der Rheinhessen-Fachklinik Alzey und anderen Leistungserbringern zur Optimierung der Patientenversorgung
  • die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (Qualitätszirkelarbeit),
  • die Erarbeitung von Leitlinien für die medizinische Versorgung von Patienten mit spezifischen Krankheitsbildern (z.B. Diabetes, Asthma)
  • die Förderung von Patienten-Selbsthilfegruppen
  • die Patientenfortbildung (Anleitung zu gesundheitsbewusstem Verhalten)

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1999.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person aus der Region Alzey und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Diese muss im Gesundheitswesen tätig sein. Darüber hinaus hat sie über die technischen Voraussetzungen zur Kommunikation mittels E-mail innerhalb eines geschlossenen Intranets zu verfügen.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 6 Kündigung

Die Kündigung eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist möglich. Sie ist gegenüber dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären.

§ 7 Ausschluss

Verstößt ein Mitglied gegen den Vereinszweck oder schädigt den Verein auf andere Weise, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung kann das Mitglied Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und anderer Gebühren und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, der erweiterte Vorstand noch zusätzlich aus dem Kassenwart und dem Schriftführer sowie höchstens zwei weiteren Beisitzern. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Für ein Vorstandsmitglied, das eine juristische Person vertritt, kann ein Stellvertreter von dieser juristischen Person bestimmt werden.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Er ist vor allem zuständig für

  • die laufenden Geschäfte
  • die Vorbereitung, Einberufung und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Aufstellung eines Haushaltsplans, die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die Erstellung des Jahresberichtes.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
4. Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
5. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse einsetzen und nach seinem Ermessen zu den Vorstandssitzungen mit heranziehen.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Die Einladung kann durch Brief oder eMail erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung später eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der beiden Kassenprüfer
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Feststellung des Mitgliedsbeitrages
  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, erstmals für das Jahr 2000

4. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich, bei juristischen Personen auch durch einen Vertretungsberechtigten ausgeübt werden. Bei Beschlussfassung entscheidet in jedem Fall die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
5. Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dieses schriftlich unter der Angabe des Grundes fordern oder wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erforderlich macht.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 13 Geschäftsführer

Der Verein ist berechtigt, einen Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter zu beschäftigen. Diese sind dem Vorstand untergeordnet und weisungsgebunden. Weitere Einzelheiten sind in separaten Verträgen zu regeln.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsmögen an den Verein „Ärzte ohne Grenzen“ der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen gemeinnützigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.

§ 15 Schlussbestimmung

Soweit die Satzung keine Regelungen trifft, finden die Vorschriften über das Vereinsrecht (BGB) Anwendung. Beschlossen in der Gründungsversammlung in Alzey am 13.12.1999. Geändert am 07.11.2019.

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