Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Osteopathiebehandlung

Autor: Allgemeine Zeitung Alzey, Redaktion

Eine Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Osteopathiebehandlung ist weder auf der Bundes- noch auf der Landesebene vereinbart. Somit handelt es sich beim Ausstellen der Bescheinigung definitiv nicht um eine Leistung der GKV.
Leistungen der Heilpraktiker zur Krankenbehandlung sind ebenfalls per Gesetz keine Leistung der GKV, denn diese umfasst gem. § 27 Abs. 1 SGB V „nur“ die Krankenbehandlung durch Ärzte und PT, die zahnärztliche Behandlung (samt Zahnersatz), die Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Arzneimitteln, die häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, die Krankenhausbehandlung und die Leistungen zur med. Reha.
Die Krankenbehandlungsleistungen eines Heilpraktikers können somit im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V niemals notwendig sein, da sie schon nicht GKV-Leistung sind. Eine Satzungsregelung einer Krankenkasse kann hieran nichts ändern.
Mein Rat: Eine solche Bescheinigung sollte niemals von einem Vertragsarzt ausgestellt werden. Die übrigen Fragen haben sich dadurch m.E. gleich mit erledigt.
In der konkreten Situation sollte der Arzt dem Versicherten raten, einen Antrag bei seiner Krankenkasse zu stellen, § 13 Abs. 3a SGB V.

Mario Lowey, Leiter Rechtsabteilung
Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
Hauptverwaltung
Isaac-Fulda-Allee 14
55124 Mainz

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